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§ 5 FSVG BGBl. Nr. 624/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 22. 12. 1978
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 624/1978
FSVG StF
22. 12. 1978
01. 01. 1979

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

1. 

Personen, die auf Grund einer Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz innerhalb eines Kalenderjahres sechs Siebentel der Summe der Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherung nach § 2 erreicht oder übersteigt; die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist innerhalb der ersten sechs Kalendermonate nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres festzustelle

2. 

Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß beziehen.