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§ 4 FSVG BGBl. Nr. 624/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 22. 12. 1978
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 624/1978
FSVG StF
22. 12. 1978
01. 01. 1979

Krankenversicherung der Pensionisten

§ 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,

1. 

wenn der Pensionsbezug wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder

2. 

wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.

(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.

(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.