Wochengeld
§ 79. (1) Das Wochengeld beträgt 70 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(2) Im Falle einer Totgeburt gebührt das Wochengeld im Ausmaß von 45 v. H. der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3.
(3) Als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage (§ 19) im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles zuzüglich eines Sechstels dieser Beitragsgrundlage, höchstens jedoch eines Zwölftels der Höchstbeitragsgrundlage.