Bestattungskostenbeitrag
§ 84. (1) Beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) wird Bestattungskostenbeitrag gewährt.
(2) Gebührt auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag, so besteht kein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag.