Dokumentanzeige

§ 35 DO.B 2005 avsv Nr. 67/2019
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 67/2019
95. Änd DO.B 2005
16. 04. 2019
01. 01. 2020

Abschnitt III
Bezugsrecht

A. Gehaltsordnung

Dienstbezüge

§ 35. (1) Die Dienstbezüge der Ärzte bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.

(2) Als ständige Bezüge gelten:

1. 

das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema, und zwar

a) 

für Ärzte, die nicht in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigt sind, nach dem Gehaltsschema A (Anlage 1),

b) 

für die in Krankenanstalten (§ 1 Abs. 6) beschäftigten Ärzte nach dem Gehaltsschema B (Anlage 1),

2. 

die Kinderzulage (§ 41),

3. 

(aufgehoben)

4. 

die Leitungszulage (§ 43),

5. 

die Funktionszulage (§ 44),

6. 

(aufgehoben),

7. 

die Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit (§ 45),

8. 

(aufgehoben),

9. 

die Ambulatoriumsdienstzulage (§ 49b),

10. 

das Überstundenpauschale (§ 51 Abs. 5),

11. 

der Urlaubszuschuss (§ 46),

12. 

die Weihnachtsremuneration (§ 46).

(3) Als nichtständige Bezüge gelten:

1. 

die Verwendungszulage ( § 47),

2. 

die Ausbildungszulage (§ 47a),

3. 

die Gefahrenzulage (§ 48),

4. 

die Ortszulage (§ 49),

5. 

die Nachtdienstzulage (§ 49a),

6. 

die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),

7. 

die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),

8. 

die Abgeltung gemäß § 44a,

9. 

die Sonntagszulage (§ 50d),

9a. 

Abgeltung der Überstunden (§ 51),

10. 

die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 51c Abs. 2 und Abs. 2a).

(3a) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, sind die Zulagenbemessungsgrundlagen 1 und 2 gemäß Anlage 1 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie das Gehalt gemäß Gehaltsgruppe B III, Bezugsstufe 9 anzupassen.

(4) Die Gehälter der Ambulatoriumsärzte nach dem Gehaltsschema B sind im Verhältnis der für sie geltenden Normalarbeitszeit gemäß § 9a Abs. 1 Z 1 (36 Stunden) zur Normalarbeitszeit für Ärzte in anderen Krankenanstalten gemäß § 9a Abs. 1 Z 2 (40 Stunden) beziehungsweise für im Gesundheitsverbund der Österreichischen Gesundheitskasse wechselweise an verschiedenen Standorten beschäftigten Ärzten gemäß § 9a Abs. 3a (40 Stunden) um 10 % zu kürzen. Bei einer geringeren als der in § 9 Abs. 1 bzw. § 9a Abs. 1 für die einzelnen Ärztegruppen festgesetzten wöchentlichen Arbeitszeit gebühren, soweit in der Gehaltsordnung nichts anderes bestimmt wird, die Dienstbezüge im Verhältnis der tatsächlichen Wochenarbeitszeit zur Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 bzw. § 9a Abs. 1.

(5) Hat ein Arzt Anspruch auf ständige Bezüge gemäß Abs. 2 Z 1 bis 10 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm ein entsprechender Anteil dieser Dienstbezüge.

(6) Dienstbezüge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 10 und Abs. 3, die von einer bestimmten Verwendung abhängig sind, gebühren nur für die Dauer der entsprechenden Verwendung. Maßgebender Zeitraum zur Feststellung einer überwiegenden oder ausschließlichen Verwendung ist der Kalendermonat, bei einer kürzeren Verwendung der Zeitraum der tatsächlichen Verwendung. Die Voraussetzung einer bestimmten überwiegenden Verwendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der individuell vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.

(7) Als Stundenlohn für die Normalarbeitszeit gilt der 173. Teil (bei Ärzten mit einer Normalarbeitszeit von 36 Stunden: der 156. Teil) der ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 sowie der Verwendungszulage gemäß § 47 und der Gefahrenzulage gemäß § 48 und jener Verwendungszulage bzw. jenes Teiles der Verwendungszulage, die bzw. der auf der Festsetzung einer Leitungs- bzw. Funktionszulage beruht.

(8) Das einem Arzt gewährte Gehalt zuzüglich Leitungs- und Funktionszulage sowie der Pauschalabgeltung regelmäßiger Mehrarbeit und der Ambulatoriumsdienstzulage darf den dienstordnungsmäßig erreichbaren Höchstbezug (Gehalt zuzüglich Leitungszulage) des leitenden Angestellten des Versicherungsträgers nicht übersteigen.

(9) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arztes gelöst, besteht Anspruch auf Dienstbezüge bis zum Ende jenes Kalendermonats, in dem der Tod eingetreten ist.

(10) Prämien und Belohnungen für außerordentliche Leistungen (z. B.: für wissenschaftliche Leistungen, besondere Arbeitsleistungen, Verbesserungsvorschläge und dgl.) können gewährt werden. Diese Leistungen sollen jeweils das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht überschreiten. Dem Betriebsrat steht ein Beratungsrecht zu; es können Betriebsvereinbarungen, insbesondere über die Voraussetzungen und den Umfang von Belohnungen, Prämien und dgl. abgeschlossen werden.