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1. | in vollem Ausmaß |
a) | die ständigen Bezüge gemäß
§ 35 Abs. 2 Z 1 bis
10, |
b) | die Verwendungszulage (§ 47), |
c) | die Ausbildungszulage (§ 47a), |
d) | die Gefahrenzulage (§ 48), |
e) | die Ortszulage (§ 49); |
f) | die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist; |
2. | die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zungrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß
§ 54 Abs. 4 geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind: |
a) | die Nachtdienstzulage (§ 49a), |
b) | die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50), |
c) | die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a), |
d. | die Abgeltung gemäß § 44a, |
e) | die Sonntagszulage (§ 50d), |
f) | die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß
§ 51); |
g) | die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist, |
h) | die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 51c Abs. 2 und Abs. 2a); |
| soweit die in lit. a bis h angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß
§ 51b Abs. 1 Z 2 bzw. gemäß
§ 52 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß
§ 54 Abs. 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden. |