Dokumentanzeige

§ 51a DO.B 2005 avsv Nr. 253/2018
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs 2005
avsv Nr. 253/2018
94. Änd DO.B 2005
20. 12. 2018
01. 01. 2019

Urlaubsentgelt

§ 51a. Während des Urlaubes werden die Dienstbezüge weitergezahlt, und zwar

1. 

in vollem Ausmaß

a) 

die ständigen Bezüge gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 10,

b) 

die Verwendungszulage (§ 47),

c) 

die Ausbildungszulage (§ 47a),

d) 

die Gefahrenzulage (§ 48),

e) 

die Ortszulage (§ 49);

f) 

die Außendienstzulage, wenn und insoweit sie nicht als Aufwandsersatz zu bewerten ist;

2. 

die nachstehend angeführten Dienstbezüge unter Zungrundelegung des Durchschnittes des dem Urlaubsjahr vorangegangenen Kalenderjahres und berechnet nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gemäß § 54 Abs. 4 geltenden Gehaltsschema und Stundenlohn (§ 51 Abs. 2), wobei Zeiten, für die kein Anspruch auf Dienstbezüge bestand, außer Acht zu lassen sind:

a) 

die Nachtdienstzulage (§ 49a),

b) 

die Abgeltung der Arbeitszeit bei nicht durchgehender Inanspruchnahme (§ 50),

c) 

die Abgeltung der Rufbereitschaft (§ 50a),

d. 

die Abgeltung gemäß § 44a,

e) 

die Sonntagszulage (§ 50d),

f) 

die Vergütung für geleistete Mehrstunden im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung (ausgenommen Überstundenleistungen gemäß § 51);

g) 

die Vergütung für geleistete Überstunden, soweit sie nicht schon nach Z 1 zu berücksichtigen ist,

h) 

die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen (§ 51c Abs. 2 und Abs. 2a);

soweit die in lit. a bis h angeführten Dienstbezüge nach dieser Bestimmung oder gemäß § 51b Abs. 1 Z 2 bzw. gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 weitergezahlt wurden, sind sie bei der Bemessung der weiterzuzahlenden Dienstbezüge nicht zu berücksichtigen; im Jahre des Diensteintrittes ist an Stelle des Kalenderjahres als Berechnungsgrundlage der zwischen dem Diensteintritt und dem Auszahlungszeitpunkt gemäß § 54 Abs. 4 liegende Zeitraum heranzuziehen; sich ergebende Bruchteile von Stunden u. dgl. sind auf zwei Dezimalstellen auf- bzw. abzurunden.