Beitragsgrundlage
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge ist
| | | | | | | | | | |
1. | für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Versicherten |
a) | das Gehalt oder der sonstige monatliche Bezug, |
b) | die Haushaltszulage, |
c) | die ruhegenußfähigen (pensionsfähigen) Zulagen, |
d) | die Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß (zur Pension) begründen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, |
e) | allfällige Teuerungszulagen; |
2. | für die in § 1 Abs. 1 Z 7 genannten Versicherten die dort bezeichneten Pensionsleistungen, ausgenommen die Hilflosenzulage oder gleichartige Zulagen, sowie die Nebengebührenzulage im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes; |
3. | für die in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt; |
4. | für die in § 1 Abs. 1 Z 12 genannten Versicherten die dort bezeichneten Leistungen. |
(2) Für die nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten gelten, soweit es sich um Dienstnehmer handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, soweit es sich um Empfänger von Pensionsleistungen handelt, die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 entsprechend.
(3) Für Versicherte, deren Gehalt nicht in Monatsbeträgen festgesetzt ist, gilt als Beitragsgrundlage ein Zwölftel des Jahresbezuges.
(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 der doppelte Betrag der monatlichen Ersatzleistung, auf die Anspruch besteht oder bestehen würde.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gelten folgende Beträge:
| | | | | | | | | | |
a) | ab 1. Juli 1973 | 7400 S | |
b) | ab 1. Juli 1974 | 96 v. H. | |
c) | ab 1. Juli 1975 | 98 v. H. | |
d) | ab 1. Juli 1976 | 99 v. H. | |
| | | | | | | | | | |
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; die sich nach lit. b bis d ergebenden Beträge sind jeweils auf volle 100 S aufzurunden. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage gelten 20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage. Die Mindest- und die Höchstbeitragsgrundlage sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. |
(6) Ist ein Versicherter in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mehrfach versichert, so ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge jede der jeweils nach den Abs. 1 bis 4 in Frage kommenden Beitragsgrundlagen gesondert und bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.