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§ 70 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 07. 1967  
Sichttag: 30. 06. 1967
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967

Erweiterte Heilbehandlung

§ 70. (1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können über die Pflichtleistungen der Krankenbehandlung (Anstaltspflege) hinausgehende Leistungen als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Gesundheit, die Dienstfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig gefestigt oder gebessert wird. Als solche Leistungen können insbesondere gewährt werden:

1. 

Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. 

Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. 

Landaufenthalt, Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten;

4. 

Hauspflege (§ 71);

(2) Die Leistungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 können auch durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten erbracht werden.