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§ 70 B-KUVG BGBl. Nr. 24/1969, S. 440
Stichtag: 01. 01. 1969  
Sichttag: 17. 01. 1969
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 24/1969, S. 440
2. B-KUVGNov
17. 01. 1969
01. 01. 1969

Erweiterte Heilbehandlung

§ 70. (1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel können über die Pflichtleistungen der Krankenbehandlung (Anstaltspflege) hinausgehende Leistungen als freiwillige Leistungen gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Gesundheit, die Dienstfähigkeit oder die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nachhaltig gefestigt oder gebessert wird. Als solche Leistungen können insbesondere gewährt werden:

1. 

Fürsorge für Genesende (zum Beispiel durch Unterbringung in einem Genesungsheim);

2. 

Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. 

Landaufenthalt, Aufenthalt in Kurbädern und Heilstätten;

4. 

Hauspflege (§ 71);

(2) In der Satzung kann für den Fall der Inanspruchnahme der Leistungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf eine ökonomische Gewährung dieser Leistungen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt bestimmt werden, ob und in welcher Höhe der Versicherte eine Zuzahlung zu leisten hat. Für die Vorschreibung, Einzahlung und Eintreibung der Zuzahlung gilt § 63 Abs. 4. Die Zuzahlung kann überdies im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient.

(3) Die Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 können auch durch Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten erbracht werden.