Ende der Versicherung
§ 6. (1) Die Versicherung endet
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1. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses; |
2. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 7 und 12 genannten Versicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die dort bezeichneten Pensionsleistungen ausgezahlt werden; |
3. | bei den in § 1 Abs. 1 Z 6, 8 bis 11 und 13 genannten Versicherten, sofern im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende der die Versicherung begründenden Tätigkeit; |
4. | bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig der Ruhe(Versorgungs)bezug ausgezahlt wird. |
(2) Die Unfallversicherung endet bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Versicherten überdies mit dem Tag des Wirksamwerdens der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.
(3) Bei den in § 1 Abs. 1 Z 8 bis 11 genannten Versicherten bleibt die Versicherung auch nach Beendigung der die Versicherung begründenden Tätigkeit für die Zeit weiterbestehen, für die auf Grund dieser Tätigkeit eine Entschädigung weiter gewährt wird.