Ruhen der Krankenversicherung
§ 7. (1) Die Krankenversicherung ruht während des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub).
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 tritt nicht ein,
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1. | sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet; |
2. | während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, sofern Anspruch auf Ersatzleistung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1961 oder gleichartigen Bestimmungen besteht oder die Versicherte in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht ist; |
3. | wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von drei Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst das Ruhen eintreten würde. |