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2. B-KUVGNov BGBl. Nr. 24/1969, S. 440, Art. I Z 5
2. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
2. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 24/1969, S. 440, Art. I Z 5
17. 01. 1969
01. 01. 1969

5. § 91 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die von der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.“