28. Dem § 55 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“