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§ 5 BPGG BGBl. Nr. 110/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 12. 02. 1993
Bundes-Pflegegeldgesetz
BGBl. Nr. 110/1993
BPGG StF
12. 02. 1993
01. 07. 1993

3. ABSCHNITT
Pflegegeld
Höhe des Pflegegeldes

§ 5. (1) Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 2.500 S, Stufe 2 3.500 S, Stufe 3 5.400 S, Stufe 4 8.100 S, Stufe 5 11.000 S, Stufe 6 15.000 S und in Stufe 7 20.000 S.

(2) An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrundezulegen.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.