3. Im § 100 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143d) erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“