6. a) § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 27, vermindert um die Überweisung gemäß § 447f Abs. 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“