„2. | Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 zu 80 vH vom Versicherungsträger und zu 20 vH vom Versicherten zu entrichten. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen sind |