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§ 20b BSVG BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539
Stichtag: 01. 08. 2001  
Sichttag: 07. 08. 2001
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 101/2001, S. 1539
24. BSVGNov
07. 08. 2001
01. 08. 2001

Auskunftspflicht der Auftraggeber von land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

§ 20b. (1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

1. 

Name und Anschrift des Auftragnehmers;

2. 

Art der erbrachten Leistung.

(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.