2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen
Gesundenuntersuchungen
§ 61a. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß § 52a für diesen Zweck verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gesundenuntersuchungen durchzuführen.