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§ 41 ASGG BGBl. Nr. 104/1985
Stichtag: 03. 07. 2018  
Sichttag: 03. 07. 2018
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
BGBl. Nr. 104/1985
ASGG StF
22. 03. 1985
01. 01. 1987

§ 41. Läßt sich eine Partei durch eine ausgeschlossene (nicht zugelassene) Person vertreten, ohne selbst zur Verhandlung zu kommen, so hat der Vorsitzende die Verhandlung auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die Partei anzuweisen, zu der neuen Tagsatzung entweder persönlich zu kommen oder für sie einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.