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§ 49a ASGG BGBl. I Nr. 118/2002, S. 1218
Stichtag: 03. 07. 2018  
Sichttag: 03. 07. 2018
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
BGBl. I Nr. 118/2002, S. 1218
ZinsRÄG
09. 08. 2002
01. 08. 2002

Zinsen

§ 49a. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis ( § 50 Abs. 1) betragen acht vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz. Beruht aber die Verzögerung der Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners, so sind nur die sonstigen Bestimmungen über die gesetzlichen Zinsen anzuwenden.