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§ 12 FLAG BGBl. I Nr. 103/2007, S. 24
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
BGBl. I Nr. 103/2007, S. 24
DezemberNov 103/2007
28. 12. 2007
01. 06. 2008

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.