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§ 15 Satzung AUVA 2017 avsv Nr. 5/2017
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 22. 12. 2018
Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 2017
avsv Nr. 5/2017
Satzung AUVA 2017 StF
17. 01. 2017
18. 01. 2017

Fälligkeit der Beiträge für Teilversicherte
(§ 58 Abs. 7 ASVG)

§ 15. (1) Die Beiträge für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b ASVG teilversicherten selbständig Erwerbstätigen werden nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes fällig.

(2) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4a genannten Teilversicherten werden mit dem Ende der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (Tätigkeit), spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.

(3) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Teilversicherten werden am letzten Tag des dem Zeitpunkt der Vorschreibung folgenden Kalendermonats, spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.