Fälligkeit der Beiträge für Teilversicherte
(§ 58 Abs. 7 ASVG)
§ 15. (1) Die Beiträge für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b ASVG teilversicherten selbständig Erwerbstätigen werden nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes fällig.
(2) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4a genannten Teilversicherten werden mit dem Ende der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung (Tätigkeit), spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.
(3) Die Beiträge für die im § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Teilversicherten werden am letzten Tag des dem Zeitpunkt der Vorschreibung folgenden Kalendermonats, spätestens jedoch mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres fällig.