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§ 17 Satzung AUVA 2017 avsv Nr. 5/2017
Stichtag: 01. 01. 2020  
Sichttag: 12. 11. 2019
Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 2017
avsv Nr. 5/2017
Satzung AUVA 2017 StF
17. 01. 2017
18. 01. 2017

Zusatzversicherung
(§ 37b, § 74a Abs. 3 ASVG)

§ 17. (1) Die Anmeldung zur Zusatzversicherung ist schriftlich zu erstatten und hat die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Anmeldung zu enthalten. Die Abmeldung für während eines Kalenderjahres ausgeschiedene und die Anmeldung für während eines Kalenderjahres aufgenommene Mitglieder ist mit Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erstatten.

(2) Der Beitrag zur Zusatzversicherung wird mit Beginn derselben, in der Folge mit Beginn eines jeden Kalenderjahres, fällig. Der erste Jahresbeitrag für während des Bestandes der Zusatzversicherung aufgenommene Mitglieder wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Aufnahme erfolgt ist, fällig.