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§ 20 Satzung AUVA 2017 avsv Nr. 5/2017
Stichtag: 19. 09. 2018  
Sichttag: 19. 09. 2018
Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 2017
avsv Nr. 5/2017
Satzung AUVA 2017 StF
17. 01. 2017
18. 01. 2017

Anmeldung zur Höherversicherung sowie Beginn und Ende der Höherversicherung
(§ 20 Abs. 1, § 37 ASVG)

§ 20. (1) Die Anmeldung, die Abmeldung und die Wahl der zusätzlichen Bemessungsgrundlage ist schriftlich zu erstatten.

(2) Die Höherversicherung beginnt mit dem auf das Einlangen der Anmeldung folgenden Tag. Entsprechendes gilt bei aufrechter Höherversicherung für die Wahl der höheren zusätzlichen Bemessungsgrundlage.

(3) Die Höherversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Abmeldung eingelangt ist oder für den zuletzt ein Beitrag vollständig entrichtet wurde, spätestens jedoch mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die der Höherversicherung zugrunde liegende Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b ASVG beendet wurde.

(4) Endet die Höherversicherung vor Ablauf des Kalenderjahres, ist für jeden Monat, in dem die Höherversicherung nicht mehr besteht, ein Zwölftel des Jahresbeitrages zu erstatten.