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§ 21 Satzung AUVA 2017 avsv Nr. 5/2017
Stichtag: 19. 09. 2018  
Sichttag: 19. 09. 2018
Satzung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 2017
avsv Nr. 5/2017
Satzung AUVA 2017 StF
17. 01. 2017
18. 01. 2017

Fälligkeit der Beiträge zur Höherversicherung
(§ 78 Abs. 2 ASVG)

§ 21. (1) Der Beitrag zur Höherversicherung wird mit Beginn der Höherversicherung für den Rest des Kalenderjahres im Vorhinein fällig. In der Folge wird mit Beginn eines jeden Kalenderjahres der Jahresbeitrag fällig.

(2) Bei einer Erhöhung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage wird der Differenzbetrag mit dem Beginn der Erhöhung fällig.