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§ 46 ASVG BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
Stichtag: 01. 01. 1965  
Sichttag: 30. 12. 1964
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
14. ASVGNov
30. 12. 1964
01. 01. 1965

Allgemeine Beitragsgrundlage nach Lohnstufen

§ 46. (1) Zum Zwecke einer vereinfachten Berechnung der Beiträge und Leistungen kann durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung bestimmt werden, daß für alle oder für bestimmte Gruppen der im § 44 Abs. 1 genannten Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage nicht unmittelbar nach dem Arbeitsverdienst, sondern nach Lohnstufen gemäß den folgenden Absätzen ermittelt wird.

(2) Vom Bundesministerium für soziale Verwaltung ist nach Anhörung des Hauptverbandes für den gesamten sachlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 2) ein einheitliches Lohnstufenschema zu erlassen, wobei der tägliche Arbeitsverdienst höchstens von fünf zu fünf Schilling abgestuft werden darf.

(3) Für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen ist der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend, wobei der Monat zu 30, die Woche zu sieben Kalendertagen anzusetzen ist. Änderungen des Arbeitsverdienstes, die während des Beitragszeitraumes eintreten, sind mit dem Tage der Änderung zu berücksichtigen.

(4) In jeder Lohnstufe gilt als Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage der Mittelwert der durch die Lohnstufe erfaßten Arbeitsverdienste im Sinne des Abs. 3. An die Stelle des Mittelwertes tritt in der höchsten Lohnstufe die Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), und zwar in der Krankenversicherung der Betrag von 100 S, in der Unfall- und Pensionsversicherung der Betrag von 180 S.

(5) Die allgemeine Beitragsgrundlage für den Beitragszeitraum ist so zu ermitteln, daß der nach Abs. 4 sich ergebende Tageswert der allgemeinen Beitragsgrundlage mit der Zahl der in den Beitragszeitraum fallenden Kalendertage, für die Beitragspflicht bestanden hat, vervielfacht wird.