§ 9a. (1)
Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom
Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres,
das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des
Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu,
wenn das zu versteuernde Einkommen (
§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des
anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der
Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (
§ 45 ASVG) für einen
Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder
Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im
Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der
Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen
Haushalt gelebt hat.
(2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.