Knappschaftssold, Ausmaß
§ 283. Der Knappschaftssold beträgt monatlich
80,30 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.