1. | Für den Fall, dass der Gesellschaft aufgrund von Vorgangsweisen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, Gewinne oder andere Vorteile entgehen, darf den zuständigen Organwaltern daraus kein Vorwurf gemacht werden. |
2. | Für den Fall, dass der Gesellschaft oder den Gesellschaftern aufgrund von Vorgangsweisen, die in diesen Richtlinien vorgesehen sind, Nachteile entstehen oder entstehen könnten (z. B. mangelndes Eigenkapital, Nachschusspflichten), hat die Gesellschaft ihre Gesellschafter, sobald solche Auswirkungen erkennbar sind, jedenfalls auch außerhalb von Sitzungsterminen der allenfalls zuständigen Gesellschaftsgremien, raschest möglich darauf aufmerksam zu machen. |
4. | Sozialversicherungsträger, welche der ITSV-GmbH Aufträge erteilen, welche Nachteile im Sinn dieser Bestimmung auslösen könnten, haben gegenüber schutzwürdigen Dritten dafür zu sorgen (durch Aufklärung und Wahrnehmung anderer Schutzpflichten gegenüber Gläubigern, allenfalls Abgabe von Patronatserklärungen und andere Maßnahmen), dass diesen Dritten aus der besonderen Stellung der ITSV-GmbH im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern keine Nachteile erwachsen. |