8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Zusammenarbeit mit der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates
§ 26. Diese Richtlinien gelten für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nur insoweit, als es für die Zusammenarbeit dieser Versicherungsanstalt mit den anderen Sozialversicherungsträgern zwingend notwendig ist.