Dokumentanzeige

§ 102c GSVG BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535
Stichtag: 01. 07. 2001  
Sichttag: 07. 08. 2001
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 100/2001, S. 1535
25. GSVGNov
07. 08. 2001
01. 07. 2001
31. 12. 2001

Ruhen des Leistungsanspruches auf Teilzeitbeihilfe

§ 102c. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während

1. 

eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

2. 

des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,

3. 

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

4. 

des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

5. 

der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

6. 

des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,

7. 

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

8. 

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.