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§ 285 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Knappschaftsrente, Ausmaß

§ 285. (1) Die Knappschaftsrente besteht aus den im § 284 Abs. 1 angeführten Bestandteilen.

(2) Als monatlicher Grundbetrag gebühren 15 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(3) Als monatlicher Steigerungsbetrag gebühren für je zwölf anrechenbare Versicherungsmonate

bis zum 120. Monat .....................

 

v. T.,

vom 121. bis zum 240. Monat ....

6

 

v. T.,

vom 241. bis zum 360. Monat ....

7

 

v. T.,

vom 361. Monat an .....................

 

v. T.

der Bemessungsgrundlage. Ein Rest von weniger als zwölf anrechenbaren Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lage in Betracht kommenden Steigerungsbetrages gebührt.

(4) Bei Knappschaftsrenten gemäß § 277 Abs. 1 gebührt zum Grundbetrag ein Zuschlag von 5 v. H. der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Rente einschließlich des Zuschlages 28 v. H. dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt.

(5) Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(6) Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für jedes volle Jahr wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichzuhaltender Tätigkeit (§ 236 Abs. 3) 1½ v. T. der Bemessungsgrundlage. § 284 Abs. 6 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.