Bergmannstreuegeld, Ausmaß
§ 288. (1) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Hauertätigkeit oder ihr gleichzuhaltenden Tätigkeit (§ 281 Abs. 3), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 3000 S, insgesamt jedoch höchstens 30.000 S.
(2) Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.