Dokumentanzeige

§ 288 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1960  
Sichttag: 30. 12. 1959
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Bergmannstreuegeld, Ausmaß

§ 288. (1) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Hauertätigkeit oder ihr gleichzuhaltenden Tätigkeit (§ 281 Abs. 3), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 3000 S, insgesamt jedoch höchstens 30.000 S.

(2) Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.