Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 378. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)
(6) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.