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§ 82 ASVG BGBl. Nr. 648/1977, S. 4099
Stichtag: 01. 01. 1978  
Sichttag: 29. 12. 1977
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 648/1977, S. 4099
SVÄG 1977
29. 12. 1977
01. 01. 1978

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

§ 82. (1) Die Träger der Krankenversicherung erhalten zur Abgeltung der Kosten, die ihnen durch die Mitwirkung an der Durchführung der Unfall- und Pensionsversicherung entstehen, eine Vergütung aus den Beiträgen zu diesen Versicherungen. Für die Einhebung der Zusatzbeiträge fällt keine Vergütung an. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung des Hauptverbandes.

(2) Soweit die Träger der Krankenversicherung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen zur Einhebung von Beiträgen, Umlagen u. dgl. für öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Einrichtungen verpflichtet sind und in diesen Vorschriften oder Vereinbarungen nicht schon eine Entschädigung festgesetzt ist, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.