4. § 55 wird folgender Abs. 51 angefügt:
„(51) § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass Nachzahlungen an Familienbeihilfe bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen haben. § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag mit der Maßgabe in Kraft, dass die Bereitstellung der Mittel bis spätestens vier Monate nach diesem Tag zu erfolgen hat. § 38a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“