Dokumentanzeige

§ 33c BUAG BGBl. I Nr. 64/2004
Stichtag: 01. 07. 2002  
Sichttag: 22. 06. 2004
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
BGBl. I Nr. 64/2004
Kunsttext 64/2004 BUAG
22. 06. 2004
01. 07. 2002

Wirkungsbereich

§ 33c. (1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Mitarbeitervorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.

(2) Der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVG anzuwenden sind.