Wirkungsbereich
§ 33c. (1) Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß
§ 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß
§ 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß
§ 33a das BMVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Mitarbeitervorsorgekasse nach
§ 33b beizutreten;
§§ 9,
10 und
12 BMVG kommen nicht zur Anwendung;
§ 11 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Mitarbeitervorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in
§ 11 Abs. 2 Z 2 sowie
4 bis
6 festgelegten Punkte beinhaltet.
(2) Der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b können auch andere Arbeitgeber bzw. die in Abs. 1 genannten Arbeitgeber bezüglich anderer Arbeitnehmergruppen beitreten, wobei die entsprechenden Bestimmungen des BMVG anzuwenden sind.