Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung
Geltungsbereich
§ 33d. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
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1. | zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder |
2. | im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung |
nach Österreich entsandt werden. |
(2) Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.