Leistungen der Krankenversicherung
§ 44. (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt
bezogenen Karenzgeldes oder der zuletzt bezogenen Teilzeitbeihilfe
einschließlich allfälliger Zuschläge.
(2) Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH
erhöhten Leistungsbezuges nach Abs. 1.
(3) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon
abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus einem
Entgelt Unterhalt geleistet hat, so gelten die Leistungen nach
diesem Bundesgesetz als Entgelt.
(4) Erhalten erkrankte oder in Anstaltspflege befindliche Bezieher
von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe in den ersten drei Tagen auf
Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen kein
Krankengeld, so gebührt ihnen für diese Zeit Karenzgeld bzw.
Teilzeitbeihilfe.