Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger
§ 17. Die Versicherten sowie die Leistungsempfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Verlangen der Versicherungsanstalt die Richtigkeit der Auskunft nachzuweisen.