4. Im § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
„9.
bei den in § 1 Abs. 1 Z 40 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Sonderwochengeld gebührt.“