Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung
§ 415. Die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes steht in den Fällen des
§ 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des
§ 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.