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§ 415 ASVG BGBl. I Nr. 62/2010, S. 5
Stichtag: 01. 08. 2010  
Sichttag: 18. 08. 2010
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 62/2010, S. 5
SRÄG 2010
18. 08. 2010
01. 08. 2010

Rechtszug an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

§ 415. (1) Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.

(2) Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim Landeshauptmann einzubringen.

(2a) Im Fall der Säumnis bei der Bescheiderlassung in sämtlichen Verwaltungssachen ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

1. 

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;

2. 

zweite Instanz nach Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.

(3) Gegen Entscheidungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Berufungen nach Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.