5. Im § 460e erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsträger“ durch den Ausdruck „Versicherungsträger und der Hauptverband“ ersetzt und nach dem zweiten Satz folgender Satz angefügt:
„Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8 bis 12 die Verarbeitung der für diese Zwecke notwendigen aus den in den §§ 31 Abs. 4 Z 3 und 31a Abs. 8 und 10 genannten Registern abgerufenen personenbezogenen Daten.“