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§ 25 BSVG BGBl. I Nr. 83/2009, S. 8
Stichtag: 01. 08. 2009  
Sichttag: 18. 08. 2009
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 83/2009, S. 8
2. SRÄG 2009
18. 08. 2009
01. 08. 2009

Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

§ 25. (1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 78 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe zu leisten.

(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu entrichten. In diesem Fall ist Abs. 2 entsprechend anzuwenden.