Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
§ 736. (1) § 733 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020 tritt rückwirkend mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
(2) Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 aufgrund der COVID-19-Krise nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, können diese bis längstens 30. Juni 2021 gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt behandelt werden, sofern für diese Steuerfreiheit nach § 124b Z 352 EStG 1988 zusteht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023)
(9) § 32 APG gilt auch für Zeiträume im Jahr 2022.
(10) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.