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§ 17 FSVG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 107
Stichtag: 27. 06. 2024 bis 27. 06. 2024  
Sichttag: 27. 06. 2024
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 107
SV-OG
22. 12. 2018
01. 01. 2020

Erstmalige Meldungen

§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder - die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker - nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.